( GewO § 82 lit f ) Die durch Dienstanweisung verbotene Verwendung eines Mobiltelefons (Handy) durch einen Taxilenker während seiner Dienstzeit zur AKquirierung privater Fahrtaufträge, stellt einen Entlassungsgrund dar. OLG Wien 10 Ra 351/98f v. 22.02.1999, Rekurs zulässig.