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GewO § 82 lit f

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4917/39/98 Heft 4917 v. 13.3.1998

( GewO § 82 lit f ) Von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung kann nicht gesprochen werden, wenn für eine angeordnete Arbeit keine Einigung über die Bezahlung getroffen wurde. War der Arbeitgeber nicht bereit, den Arbeitern mehr als einen bestimmten Betrag zu bezahlen, und erklärten diese Arbeiter, um diesen Preis die Arbeit nicht verrichten zu wollen, kann darin, dass der Arbeitgeber sie dann nach Hause geschickt hat, keine Entlassung gesehen werden. ASG Wien 4 Cga 34/96i, 4 Cga 35/96m, 4 Cga 36/96h und 4 Cga 37/96f v. 17.03.1997, rk.

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