( GewO § 82 lit f ) Geht man davon aus, dass ein Arbeitnehmer - auch - wegen seiner unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung und der vorzeitigen Beendigung der Arbeit an einer Baustelle unter Androhung der Entlassung verwarnt worden ist, ist bereits die Einlegung einer jedenfalls nicht durch die Witterung bedingten zusätzlichen Pause von ca. einer Stunde mit Abwesenheit vom Arbeitsplatz als erhebliches Dienstversäumnis zu qualifizieren. OGH 9 Ob A 2298/96y v. 09.04.1997.