(GewO § 82 lit f) Die Weigerung eines Kfz-Lenkers, einem Fahrauftrag nach Deutschland nachzukommen, mit der Behauptung, wegen Verlustes des Reisepasses nicht einreisen zu können, berechtigt zur Entlassung, wenn der Arbeitnehmer trotz Hinweises auf die Möglichkeit eines Grenzübertritts ohne Vorweisung eines Reisepasses und trotz mehrmaliger Aufforderung die Transportfahrt verweigert. ASG Wien 7 Cga 370/93v v. 05.02.1996, rk.