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GewO § 82 lit f

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4808/25/97 Heft 4808 v. 21.1.1997

( GewO § 82 lit f ) § 82 lit f GewO 1859 erfasst jegliche Vernachlässigung der aus dem Dienstvertrag geschuldeten Pflichten, auch wenn diese nicht auf einer - zum Erkennen und Befolgen der Dienstpflicht gar nicht notwendigen - Willensäußerung des Arbeitgebers beruhen, sondern etwa auf der Verpflichtung, auf Grund eigener Beurteilung und eigenen Willensentschlusses tätig zu werden. OLG Wien 7 Ra 202/96v v. 18.09.1996.

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