( GewO § 82 lit d ) Führt der Arbeitnehmer trotz zweimaliger Verwarnung weiterhin kostspielige private Telefongespräche, ist dadurch das Vertrauen in die dienstliche Zuverlässigkeit und Korrektheit des Arbeitnehmers derart erschüttert, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. ASG Wien 21 Cga 31/96y v. 17.12.1997, rk.