( GewO § 82 lit d ) Der Versuch des Diebstahls einer nahezu wertlosen Sache reicht allein für eine Entlassung nicht aus. Wer nur einen Versuch begeht, macht sich eben nicht eines Diebstahls oder einer Veruntreuung schuldig. Allerdings rechtfertigt ein strafbarer Versuch die Entlassung nach der dritten Tatbestandsmodifikation des § 82 lit d GewO, falls durch den Versuch Vertrauensverwirkung eintritt. OLG Wien 7 Ra 58/97v v. 28.04.1997, in Bestätigung von ASG Wien 14 Cga 397/95v v. 30. 10. 1996 = ARD 4809/37/97.