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GewO § 82 lit c

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4832/14/97 Heft 4832 v. 18.4.1997

(GewO § 82 lit c) § 82 lit c GewO versteht unter Trunkenheit eine Alkoholisierung, die bereits deutlich für den Außenstehenden zu erkennen ist (im vorliegenden Fall trank der Arbeitnehmer fünf bis sechs Flaschen Bier täglich). Nicht entscheidend ist hiebei, ob der Arbeitgeber einen Schaden dadurch erleidet und ob die Arbeitsleistung davon berührt wurde. Eine wiederholte Verwarnung setzt mindestens zwei Verwarnungen voraus, die ernsthaft sein müssen und die Missbilligung deutlich erkennen lassen. OLG Wien 8 Ra 169/96y v. 13.09.1997.

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