( GewO 1859 § 83 ) Wird nach dem Tod des Geschäftsführers der Geschäftsbetrieb faktisch vorübergehend eingestellt, bewirkt dies kein Erlöschen der Dienstverhältnisse. Eine vorübergehende Einstellung des Betriebes stellt auch dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt, ohne dass zwischenzeitig der Betrieb neuerlich aufgenommen worden wäre, die endgültige Betriebseinstellung beschlossen wird, die Voraussetzung der endgültigen Betriebseinstellung nicht her. OGH 9 Ob A 56/97v v. 26.03.1997, in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 250/96k v. 6. 11. 1996 = ARD 4809/25/97 und ASG Wien 6 Cga 133/95m v. 25. 4. 1996 = ARD 4799/3/96.