ErbStG § 3 Abs 1 Z 2
Ein Warenhandelsunternehmen veranstaltete „Gewinnspiele“ betreffend verschiedene „Traumreisen“. Teilnahmebedingung war ua, dass Kassabons in einem Schillingwert gesammelt wurden, der der Entfernung des gewünschten Reisezieles in Kilometern entsprach. Pro Gewinnspiel entschied das Los.