§ 229 Abs. 3 HGB i.d.F. EU-GesRÄG 1996 normiert, dass als Gewinnrücklagen nur Beträge ausgewiesen werden dürfen, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind. Nach § 224 Abs. 3 A. III. HGB sind als Gewinnrücklagen die gesetzliche Rücklage, satzungsmäßige Rücklagen sowie andere (freie) Rücklagen auszuweisen.