Wenn eine Zusage des Verkäufers einer GmbH-Beteiligung nur auf die Schad- und Klagloshaltung des Erwerbers bei Auftreten weiterer Steuern gerichtet ist, dann stehen dem Erwerber Ersatzansprüche erst zu, nachdem er selbst von der Abgabenbehörde in Anspruch genommen worden ist.
OGH 30.03.2000, 2 Ob 68/00i