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Getränkesteuerrückerstattung, Rechtsbehelf, Bedingung

JudikaturÖStZ 2003/1063ÖStZ 2003, 506 Heft 22 v. 17.11.2003

Die Unzulässigkeit des vorliegenden bedingten Rückzahlungsantrages (“Sollte die Getränkesteuer ... als EU-widrig erklärt werden") steht einer Beurteilung des Antrages als Rechtsbehelf iSd Punktes 3 des Urteilstenors des EuGH-Urteils vom 09.03.2000, Rs C-497/97, entgegen (vgl zB VwGH vom 07.06.2001, 2001/16/0016). Für die rechtliche Beurteilung des strittigen Antrages ist nicht von Bedeutung, dass sich die Beschwerdeführerin bei der damit gewählten Formulierung an eine Empfehlung ihrer Interessenvertretung gehalten hat.

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