( UrlG § 9 Abs 1, § 19 Abs 3 ) Die gesetzliche Festschreibung des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung auch bei Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs durch das SRÄG 1995 stellt keine authentische Interpretation der früheren Rechtslage dar und bewirkt daher keine weitergehende Rückwirkung der Übergangsbestimmung des § 19 Abs 3 UrlG.
OGH 8 Ob A 92/97f v. 07.08.1997