§ 2 Z 4 lit a und lit b KVG - Der von einem Gesellschafter als Darlehensgeber abgegebenen Erklärung, von der gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderungen aus dem Gesellschafter-Darlehensvertrag bis zum Erlöschen der vorrangigen Bankforderungen abzusehen (Rangrücktrittserklärung), kann nicht die Bedeutung eines auflösend bedingten Forderungsverzichts beigemessen werden, wodurch sogleich die Gesellschaftsteuerschuld der GmbH entstünde.