§ 6 Abs 1 Z 2 lit b sublit bb KVG - Art 4 Abs 2 lit a RL 69/335/EWG (Kapitalansammlungs-RL) steht der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 2 lit b sublit bb KVG nicht entgegen und die nationale Norm ist nicht dahin zu verstehen, dass eine Erhöhung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft durch Umwandlung von Rücklagen auch dann von der Besteuerung ausgenommen sei, wenn dieser Umwandlungsvorgang nicht gleichzeitig zu einer Verstärkung des Wirtschaftspotenzials der Gesellschaft beitrage.