§ 67 Abs 10 ASVG - Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haften für SV-Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Unter den „den Vertretern auferlegten Pflichten“ ist ua die in § 114 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Hat aber die GKK bei Erlassung ihres Haftungsbescheides nicht zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen differenziert, kommt eine Haftung nicht in Betracht.