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Gesamtrechtsnachfolge.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2026/7668Jus-Extra OGH-Z 2026, 6 Heft 451 v. 23.4.2026

§ 155 ZPO, § 235 Abs 5 ZPO, § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG, § 15 Abs 1 SpaltG

Die partielle Gesamtrechtsnachfolge infolge einer Abspaltung zur Aufnahme oder Neugründung während eines anhängigen Verfahrens führt zwar grundsätzlich zu einem gesetzlichen Parteieintritt der – nach dem Spaltungsplan dazu berufenen – übernehmenden Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger. Der Kläger kann das Verfahren aber wahlweise auch gegen die übertragende und die übernehmende Gesellschaft fortsetzen.

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