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Gerichtung und Verwaltsbarkeit

vor.satzRonald Frühwirthjuridikum 2014, 1 Heft 1 v. 1.4.2014

Beim gewaltentrennenden Prinzip handelt es sich um eines der Grundprinzipien (Baugesetze) der österreichischen Bundesverfassung. Es beruht auf dem Gedanken, dass die staatlichen Funktionen getrennt werden sollen, um ihren möglichen Missbrauch zu verhindern. Wesentlicher Aspekt dieses Grundprinzips ist die Trennung von Justiz und Verwaltung, die ihre verfassungsgesetzliche Grundlage in Art 94 Abs 1 B-VG findet (vgl Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht1010Qualifikationen des § 114 FPG: Verurteilung wg Schlepperei innerhalb der letzten 5 Jahre (Abs 2); Gewerbsmäßigkeit bzw größere Zahl von Fremden bzw Versetzung des/der Beförderten in einen qualvollen Zustand (Abs 3), Begehung in krimineller Vereinigung oder Gefährdung des/der Lebens des Beförderten (Abs 4). Rz 162f und 556).

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