GKG: § 6, § 6a Abs 2
JN: § 20 Abs 1
Gem § 6a Abs 2 GKG darf der Gerichtskommissär nicht als bevollmächtigter Parteienvertreter für die Verlassenschaft oder in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren für andere Personen einschreiten. Die Vertretung des Verlassenschaftskurators im Verlassenschaftsverfahren durch den Gerichtskommissär ist daher rechtswidrig.