IO: § 7
Gem § 7 Abs 1 IO werden grds alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Ein Verfahren auf Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses einer GmbH ist ein Masseprozess, der von der Unterbrechungswirkung des § 7 IO erfasst wird.