EnAbgVergG: § 2 Abs 1
VwGH 22. 9. 2021, Ra 2020/15/0122
Gemäß § 2 Abs 1 EnAbgVergG idF BGBl I 2010/111 ist ab 1. 2. 2011 ein Anspruch auf Vergütung nur (mehr) für Betriebe gegeben, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs 3 EnAbgVergG genannten Energieträger (Strom, Erdgas, Kohle, Heizöl, Flüssiggas) oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs 3 EnAbgVergG genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.