( § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG, Art 17 RL 77/388/EWG ) Einem Mitgliedstaat ist es nach Art 17 Abs 6 Unterabs 2 6. MwSt-RL verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem In-Kraft-Treten der 6. MwSt-RL vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie für Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Staates gewährt wurde.