( § 19 Abs 1 ErbStG , § 10 BewG ) Der für die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer maßgebliche gemeine Wert eines Gutscheines für den Bezug von Waren eines Fertigteilhausherstellers zum Listenpreis entspricht grundsätzlich dem Nominalwert des Gutscheines. Werden jedoch am Markt für Fertigteilhäuser branchenübliche Rabatte vom Listenpreis gewährt, sind diese vom Nominalwert abzuziehen.
VwGH 11.07.2000, 97/16/0222