SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/348RdW 2001, 318 Heft 5 v. 15.5.2001
Im Rahmen einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommene Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert (§ 10 BewG) zu bewerten. Der gemeine Wert iSd Legaldefinition des § 10 BewG ist ein Verkaufswert (vgl Doralt, EStG4> § 6 Tz 136).