Das Bankwesengesetz (BWG)1) tritt - in seinen wesentlichen Teilen - mit 1. 1. 1994 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind - unter bestimmten Voraussetzungen - alle Treuhänder unter Strafandrohung verpflichtet, die Identität ihrer Treugeber gegenüber Kredit- und Finanzinstituten offenzulegen. Damit folgt der Gesetzgeber den Vorgaben der Geldwäschereirichtlinie2). Die Offenlegungspflicht trifft auch die Angehörigen jener Berufsgruppen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, somit insbesondere auch Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare (vgl die Erläuternden Bemerkungen zu § 40 Abs 2)3). Nun zu den Regelungen im einzelnen: