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Geldbußen verjähren nicht

JudikaturVwGHRobert KeislerRPA 2018, 89 Heft 2 v. 1.4.2018

Deskriptoren: Geldbuße; Verjährung; Bemessung; gesonderter Abspruch.

Normen: § 332 Abs 3 BVergG 2006, § 334 Abs 7 BVergG 2006, § 334 Abs 8 BVergG 2006, § 59 Abs 1 AVG

Die Verhängung einer Geldbuße über den Auftraggeber gemäß § 334 Abs 7 BVergG 2006 ist aufgrund der unionsrechtlich gebotenen Verdrängung der Antragsfrist des § 332 Abs 3 BVergG 2006 auch über sechs Monate nach Vertragsabschluss hinaus zulässig.

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