( GehG § 15 ) Die Verordnung des BM f. auswärtige Angelegenheiten über die Pauschalierung der Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütung für Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren und Gehobenen Auswärtigen Dienstes an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland, die - auf das Wesentliche zusammengefasst - innerhalb der in Rede stehenden Gruppe von Bediensteten 4 Kategorien unterschiedlich hoher Überstundenvergütungspauschalen vorsieht, widerspricht den Erfordernissen des § 15 Abs 3 GehG, wonach das Pauschale den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein hat. VfGH V-115/97 v. 18.06.1999.