( GEG § 9 ) Kann sich ein Zahlungspflichtiger hinsichtlich einer Gerichtsgebühr an einem Dritten regressieren, kann in der Vorschreibung der Gerichtsgebühr keine besondere Härte gesehen werden, die die Vorschreibung unbillig machen würde. VwGH 97/16/0325 v. 27.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)