(GEG § 9) Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlaß von Gerichtsgebühren. Konnte ein Gerichtsgebührenschuldner aus dem Erlös des Verkaufes einer Eigentumswohnung zwar ein Haus (mit-)finanzieren, aber die geforderte Gebühr nicht berichtigen, kann das Weiterbestehen des Gebührengläubigers auf seiner Forderung nicht als besondere Härte angesehen werden. VwGH 96/16/0020, AW 96/16/0003 v. 28.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)