§ 53 FPG
Der VwGH hat unter Bezugnahme auf den Katalog des § 53 Abs 2 Z 1 FPG bereits klargestellt, dass es sich bei der Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehaltes und beim Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt. Gleiches gilt für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand.

