(GebG § 19, § 26) Besteht in einer Vertragsurkunde über eine Abtretung von Geschäftsanteilen ein ganz eindeutiger Konnex der Anteilsabtretung mit einer Garantieübernahme, ist die Garantieleistung in die Bemessungsgrundlage der Anteilsabtretung einzubeziehen, und zwar dergestalt, daß die Garantieübernahme "Grundlage" des Abtretungsvertrags ist. Daß sich die Garantie auf eine zur Zeit des Anteilserwerbes noch nicht fällige Leistung bezieht, ist gebührenrechtlich unmaßgeblich. VwGH 95/16/0248, 0249 v. 25.04.1996. (Beschwerden abgewiesen)