( GebG § 13 Abs 3 ) Bringt ein Rechtsanwalt die Vorstellung eines Klienten gegen einen Bescheid der Baubehörde ein, haftet er für die Gebührenschuld als Gesamtschuldner. VwGH 98/16/0137 v. 02.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)
( GebG § 13 Abs 3 ) Bringt ein Rechtsanwalt die Vorstellung eines Klienten gegen einen Bescheid der Baubehörde ein, haftet er für die Gebührenschuld als Gesamtschuldner. VwGH 98/16/0137 v. 02.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)