( AngG § 27 Z 4 ) Ist einem Arbeitnehmer mit Daumenprellung schon aus dem Umstand heraus, dass er mit dem eingegipsten Daumen Gartenarbeiten erbringt, bewusst, dass er auch für Büroarbeiten nicht arbeitsunfähig ist, darf er auf die Krankschreibung durch seinen Arzt nicht vertrauen und setzt er den Entlassungsgrund der Unterlassung der Arbeitsleistung.
OLG Wien 9 Ra 185/97k v. 09.07.1997