Kosten des Arbeitnehmers für Parkplatzgebühren am Arbeitsort anerkennt der VwGH nicht als Werbungskosten.
Der Bf, ein Finanzbeamter im Innendienst, hatte in unmittelbarer Nähe seiner Arbeitsstätte einen Autoabstellplatz angemietet. Die Parkplatzgebühren wollte er als Werbungskosten anerkannt wissen.