Der räumlich relevante Markt ist nicht mehr durch das Bundesgebiet begrenzt.
Die Abgrenzung des sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markts ist bei der Zusammenschlusskontrolle (und bei der Bekämpfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) von entscheidender Bedeutung. Mit einem Beschluss des BGH vom 5. 10. 2004 ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung gelungen1).