( Art 83 Abs 2 B-VG, § 13 Abs 5, § 63 Abs 5 AVG ) Durch Zurückweisung einer am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der Amtsstunden mittels Telefax eingebrachten Berufung als verspätet wird der Berufungswerber im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil der Zeitpunkt des Einbringens, nicht aber des Einlangens für die Wahrung der Rechtsmittelfrist entscheidend ist.
VfGH 26.06.2000, B 460/00