( § 89 GOG 1896 ) Das Versenden mehrerer Eingaben in einem Kuvert an verschiedene Gerichte an einer Adresse kann Fristversäumnis bewirken, wenn diese Gerichte keine gemeinsame Einlaufstelle besitzen.
OGH 16.06.1999, 9 Ob A 133/99w
Gemäß § 89 Abs 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 1896 werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offen stehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet; dies gilt auch für den Fall der Postaufgabe bei einem ausländischen Postamt.