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Fristenhemmung im Sommer

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2019/347Zak 2019, 191 Heft 10 v. 28.6.2019

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für den Sommer 2019 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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