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Fristenhemmung im Sommer

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2018/352Zak 2018, 191 Heft 10 v. 2.7.2018

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Berechnung gehemmter Fristen für Sommer 2018 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.11Gem § 89d Abs 2 GOG gilt im Fall von über den ERV übermittelten gerichtlichen Erledigungen nicht das Einlangen im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers, sondern erst der folgende Werktag (ohne Samstag) als Zustellungszeitpunkt. Wenn die Zustellung des fristauslösenden Schriftstücks elektronisch erfolgt ist, ist bei Anwendung der Tabelle dieser Folgetag als Zustelltag anzusetzen (vgl 1 Ob 26/13z = Zak 2013/408, 223). Folglich kann hier eine deutlich längere Reaktionszeit zur Verfügung stehen als nach physischer Zustellung. Diese Differenzierung ist - entgegen der Ansicht des OGH (6 Ob 73/15a = Zak 2015/452, 243) - verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH G 325/2015 = Zak 2016/73, 39).

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