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Fristauslösende Ereignisse des EU-Meldepflichtgesetzes

Internationales SteuerrechtMag. Valentin Bendlinger, MSc, LL.B./Martin Klokar, MSc (WU) LL.B. (WU) BSc (WU)/Dr. Andreas LangerÖStZ 2021/118ÖStZ 2021, 86 Heft 3 v. 2.2.2021

Mit dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG)11Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen im Bereich der Besteuerung (EU-Meldepflichtgesetz - EU-MPfG) BGBl I 2019/91 (AbgÄG 2020). wurden die Vorgaben der jüngsten Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 6)22Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl L 139/1. in nationales Recht umgesetzt. Die DAC 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Informationen über definierte grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle automatisch auszutauschen. Angelehnt an die Arbeiten der OECD in BEPS-Aktionspunkt 1233 OECD, Mandatory Disclosure Rules - Action 12: 2015 Report (2015). kommt es damit zu einer verpflichtenden Einführung einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen. Intermediäre oder relevante Steuerpflichtige müssen dabei Informationen über bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen einer Frist von 30 Tagen an die zuständigen Behörden melden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über jene Tatbestände des EU-MPfG, die diese 30-Tage-Frist für Intermediäre oder relevante Steuerpflichtige auslösen, und widmet sich insb der Auslegung der drei fristauslösenden Ereignisse, nämlich der "Bereitstellung zur Umsetzung", der "Bereitschaft zur Umsetzung" und des "ersten Schritts zur Umsetzung".**Die Autoren danken Univ.-Prof. Dr. Karoline Spies für die wertvollen Anregungen und die kritische Durchsicht des Manuskripts.

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