§ 1 Abs 1 IESG
1. Ungeachtet der Bindung an Versäumungsurteile und rechtskräftige Zahlungsbefehle besteht wegen der Gefahr der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eine selbstständige Prüfungspflicht (der Verwaltungsbehörde) hinsichtlich der Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse.