(ABGB § 1154) Verdeckte Gewinnausschüttungen sind auch arbeitsrechtlich kein Arbeitsentgelt.
ASG Wien 8 Cga 256/95i v. 13.05.1996, Rekurs erhoben
Auch wenn vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgewendete Geld- und Sachleistungen Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG sind, kann die Bezahlung von Prämien zu einer privaten Krankenversicherung durch eine Gesellschaft als Arbeitgeber des Lebensgefährten des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht als Arbeitsentgelt gewertet werden.