Mit Verordnung der BM f. Gesundheit und Frauen wird die Verordnung betreffend das fremdenrechtliche Gesundheitszeugnis, BGBl II 2002/481, ARD 5370/2/2003, mit Wirksamkeit ab 4. 10. 2003 geändert. Die Anlage (Formular des Gesundheitszeugnisses) entfällt, § 1 der Verordnung wird dahin gehend ergänzt, dass das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Tuberkulose grundsätzlich durch einen Röntgenbefund der Lunge und von Hepatitis A, B, C, D und G durch einen serologischen Befund nachgewiesen werden muss. Alle übrigen in der Verordnung genannten Krankheiten sind durch einen mikrobiologischen bzw. molekularbiologischen Befund festzustellen, wenn die Anamnese und die klinische Untersuchung einen begründeten Erkrankungsverdacht ergeben. BGBl II 2003/464, ausgegeben am 03.10. 2003.