§ 13a Abs 1 lit a 1. und 2. Fall tir ROG 2022, § 22 VStG
Werden in einem Gebäude unzulässigerweise anderen Personen Wohnungen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen (§ 13a Abs 1 lit a 2. Fall tir ROG 2022) als auch solche selbst als Freizeitwohnsitz genutzt (§ 13a Abs 1 lit a 1. Fall tir ROG 2022), ist aufgrund desselben Schutzzweckes der beiden Straftatbestände eine Doppelbestrafung ausgeschlossen.

