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Freizeitwohnsitz; Doppelbestrafungsverbot

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2025/83bbl 2025, 109 Heft 3 v. 22.5.2025

§ 13a Abs 1 lit a 1. und 2. Fall tir ROG 2022, § 22 VStG

Werden in einem Gebäude unzulässigerweise anderen Personen Wohnungen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen (§ 13a Abs 1 lit a 2. Fall tir ROG 2022) als auch solche selbst als Freizeitwohnsitz genutzt (§ 13a Abs 1 lit a 1. Fall tir ROG 2022), ist aufgrund desselben Schutzzweckes der beiden Straftatbestände eine Doppelbestrafung ausgeschlossen.

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