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Freistellungsanspruch einer Konzernbehindertenvertrauensperson

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2014/117RdW 2014, 84 Heft 2 v. 17.2.2014

BEinstG: § 22a

ArbVG: § 117

Einer Behindertenvertrauensperson, die zugleich auch die weitere Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson oder als Konzernbehindertenvertrauensperson zu erfüllen hat, ist für die Erfüllung der daraus resultierenden zusätzlichen Obliegenheiten in sinngemäßer Anwendung des § 116 ArbVG die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts einzuräumen bzw kann ihr in sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs 5 ArbVG grundsätzlich auch ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zukommen.

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