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Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Demenz im Bereich der Heimhilfe

BeiträgeDr. Katharina Köberl, Mag. Marek SitnerZfG 2018, 96 Heft 3 v. 15.9.2018

Personen mit Demenzerkrankung können für ihre Angehörigen, welche sich ihrer Pflege und Betreuung verschrieben haben, eine Herausforderung darstellen. Dies unter anderem deshalb, weil eine vermehrte Anwesenheit benötigt wird, um sicherzustellen, dass sich die Patienten nicht selbst gefährden. In diesem Zusammenhang stellt sich die rechtliche Frage, ob (vorübergehende) freiheitsentziehende Maßnahmen zum Schutz dieser Personen zulässig sein können. Dies etwa im eigenen zu Hause, sohin außerhalb von entsprechenden, gesetzlich ausdrücklich ermächtigten, Einrichtungen. Grundsätzlich erfüllt das Einsperren eines anderen den Tatbestand § 99 StGB. Zur Rechtfertigung bedarf es stets eines gesetzlichen Rechtfertigungsgrundes. Nach dem Konzept des Gesetzes und der Dogmatik der entsprechenden Rechtfertigungstatbestände erweist sich die (uU auch vorab erteilte) Einwilligung des Patienten als wirksamste Methode, um die Freiheitsentziehung als rechtens zu klassifizieren. Problematisch ist jedoch, wenn vorab keine Vorkehrungen getroffen wurden und somit keine Einwilligung besteht. Eine allgemein gültige Lösung ist den aktuellen Normen nicht zu entnehmen, vielmehr dienen die angeführten Überlegungen dazu, die bestehende Rechtslücke zu schließen. Um in Zukunft Rechtssicherheit und -klarheit zu schaffen wäre es jedoch notwendig entsprechende Normen zu schaffen. Hierbei ist auf Grund der potentiellen Missbrauchsgefahr darauf zu achten, dass solche Ermächtigungs- oder Rechtfertigungsnormen entsprechende Kontrollmechanismen beinhalten.

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