( RL 76/207/EWG Art 2 Abs 1 und 4 ) Bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dürfen weiblich e Bewerber in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im jeweiligen Beförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, bevorzugt befördert werden (Quotenregelung), sofern nicht in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.