Art 2 Abs 1 und Art 5 Abs 1 RL 76/207/EWG - Eine nationale tarifvertragliche Regelung für den öffentlichen Dienst (hier: in Deutschland), die männlichen wie weiblichen Beschäftigten die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit nur bis zu dem Zeitpunkt erlaubt, in dem erstmals eine ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung in Anspruch genommen werden kann, stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen dar, wenn die Gruppe der Personen, die eine solche Rente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen können, fast ausschließlich aus Frauen besteht, während die Gruppe, die eine solche Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen kann, fast ausschließlich aus Männern besteht, es sei denn, diese Regelung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.