§ 1151 ABGB -Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Bei der Lösung eines konkreten Falles ist gemäß der für Verträge geltendenVertrauenstheoriezu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass derErklärende im eigenen Namenals Arbeitgeber bzw alsVertreter für einen bestimmten Arbeitgeberaufgetreten ist. Nehmen mehrere Personen (auch juristische Personen) Arbeitgeberfunktionen wahr, ist aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechts zu schließen. Darauf, ob dem Arbeitgeber das Unternehmen gehört, kommt es ebenso wenig an wie darauf, wer letztlich das Arbeitsentgelt entrichtet.